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Hallo Schachfreunde! Ab sofort bei TSG Oberschöneweide jeden 2. und 4. Freitag im Monat ab 19.00 Uhr Training mit FM Rosenthal bzw. FM Postler. Gäste sind herzlich willkommen.
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| Satzung des Berliner Schachverbandes |
(1) Der Berliner Schachverband e.V. - im folgenden Verband genannt - hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Der Verband pflegt und fördert das Schachspiel und wahrt die gemeinsamen Belange seiner
Mitglieder.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Verbandes keinen Anspruch an das Verbandsvermögen.
(5) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und
keine politischen oder religiösen Ziele.
(6) Dem Verband obliegt die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber dem
Deutschen Schachbund e.V.
(7) Der Verband richtet Turniere (Einzel- und Mannschaftskämpfe und sonstige schachliche
Veranstaltungen) aus.
(8) Die Wahrnehmung in der Satzung vorgesehener Aufgaben ist ehrenamtlich. Sachdienliche und
von Art und Umfang her notwendige Ausgaben werden erstattet; näheres regelt die vom
Präsidium erlassene Finanzordnung.
(1) Jeder Schachverein, der seinen Sitz in Berlin hat, kann unter Vorlage seiner Satzung auf
schriftlichen Antrag Mitglied des Verbandes werden. Schachvereine im Umland von Berlin
können Mitglied werden, sofern die Zustimmung des Schachbundes Brandenburg vorliegt.
(2) Schachverein im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung,
zu der sich eine Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit - gegebenenfalls unter anderem
- zum Zwecke gemeinsamen Schachspielens freiwillig zusammengeschlossen und einer auf
das Schachspielen ausgerichteten organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des
Geschäftsjahres mit einfachem Brief erklärt werden kann.
(5) Ein Mitglied kann vom Verbandstag nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden; ein
wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn die Verbandsbeiträge trotz Mahnung im auf die
Fälligkeit folgenden Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
(6) Dem Antrag auf erneute Aufnahme als Mitglied des Verbandes ist zu entsprechen, wenn der
Verein künftig die Gewähr für ein satzungsgemäßes Verhalten bietet und die rückständigen
Beiträge bezahlt wurden.
(7) Der Verband hat in Erfüllung seiner eigenen Aufgabenstellung die Ordnungsgewalt über die
Mitglieder der Vereine.
(8) Die Vereine erkennen die Satzung und die Turnierordnungen in der jeweils gültigen Fassung
an.
(1) Die Organe des Verbandes sind
1) der Verbandstag,
2) das Präsidium,
3) die Referenten,
4) der Spielausschuss,
5) der Jugendausschuss und
6) der Vermittlungsausschuss.
(2) Personalunion ist unzulässig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt; Personalunion
führt nicht zum Mehrfachstimmrecht.
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung (Verbandstag).
Einladung
(2) In den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres beruft der Präsident unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen den Verbandstag ein und lädt hierzu mit
einfachem Brief
• die Mitglieder (Vereine), vertreten durch höchstens zwei Vereinsangehörige,
• die Verbandsorgane
• die Rechnungsprüfer sowie
• die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.
Außerordentlicher Verbandstag
(3) Sofern es das besondere Interesse des Verbandes erfordert oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt, ist ein außerordentlicher Verbandstag
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
einzuberufen.
Anträge
(4) Schriftlich zu stellende Anträge für die Tagesordnung müssen einschließlich ihrer Begründung
dem Präsidenten spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag zugegangen sein. Die Anträge
sind den Eingeladenen spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag durch Zusendung einer
Abschrift bekanntzugeben.
(5) Antragsberechtigt sind die Vereine, das Präsidium, die Referenten, der Spielausschuss, der
Jugendausschuss und der Vermittlungsausschuss sowie deren Funktionsträger als
Einzelpersonen und die Rechnungsprüfer.
(6) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können auf dem Verbandstag nur behandelt
werden, wenn drei Mitglieder des Präsidiums dies beantragen oder der Verbandstag es
beschließt; das gilt nicht für die Auflösung des Verbandes, den Ausschluss eines Mitgliedes
(Verein) und Satzungsänderungen.
Berichte
(7) Der Präsident erstattet Bericht über das vergangene Geschäftsjahr, Fachberichte kann er den
zuständigen Präsidiumsmitgliedern bzw. Referenten übertragen. Die Berichte sind schriftlich zur
Kenntnis des Verbandstages zu bringen. Mindestens eine Woche vor dem Verbandstag ist die
finanzielle Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie der Haushaltsvorschlag für
das kommende Geschäftsjahr den Eingeladenen zuzusenden.
(8) Die Rechnungsprüfer berichten schriftlich vor dem Verbandstag über die von Ihnen
durchgeführten Prüfungen.
Stimmrechte
(9) Das Stimmrecht der Mitglieder (Vereine) umfasst eine Grundstimme und je eine weitere Stimme
für angefangene 25 Vereinsangehörige und kann nur ungeteilt wahrgenommen werden.
Ausgenommen bei Wahlen und der Entlastung des Präsidiums haben Präsidiumsmitglieder,
Referenten und Ehrenpräsidenten jeweils eine Stimme. Ist ein Mitglied mindestens mit einem
halben Jahresbeitrag im Rückstand, so ruht sein Stimmrecht.
Abstimmung
(10) Satzungsänderungen, der Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung des Verbandes sowie die
Beschlüsse über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, bedürfen der Zustimmung
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; im übrigen entscheidet der Verbandstag mit
einfacher Mehrheit.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält
oder in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint.
(11) Wer abstimmungsberechtigt ist oder zur Wahl ansteht, kann verlangen, dass geheime Wahl
durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgt. Im übrigen genügt die Auszählung der hochgehaltenen
Stimmkarten, auf denen die Zahl der Stimmen vermerkt ist.
(12) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben, werden aber bei der
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses genannt.
Wahlen
(13) In den Jahren mit gerader Endziffer wählt der Verbandstag
1) das Präsidium,
2) bestätigt gemäß § 6 die vom Präsidium oder von den Vereinen vorgeschlagenen
Referenten,
3) zwei Rechnungsprüfer,
4) den Vorsitzenden, zwei Beisitzer sowie zwei Ersatzbeisitzer (für den Fall der Verhinderung)
des Vermittlungsausschusses.
(14) In ein Organ des Verbandes kann nur gewählt werden und dort tätig sein, wer Mitglied eines
dem Verband angeschlossenen Vereins ist.
(15) Für ausgeschiedene Funktionäre wird die Nachwahl bzw. die Bestätigung auch in den Jahren
mit ungerader Endziffer durchgeführt.
(16) Abwesende sind nur wählbar, wenn eine schriftliche Erklärung von ihnen vorliegt, dass sie die
Wahl annehmen würden.
Sonstiges
(17) Den Verbandstag leitet der Präsident des Verbandes oder ein vom Präsidium beauftragter
Versammlungsleiter.
(18) Der Präsident und der Protokollführer beurkunden gemeinsam durch die Unterzeichnung das
Protokoll mit den Beschlüssen des Verbandstages und veranlassen die Bekanntgabe innerhalb
eines Monats nach dem Verbandstag. Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Präsidium geltend zu machen, das begründeten Wünschen
auf Abänderung Rechnung zu tragen hat, im Zweifelsfalle entscheidet der
Vermittlungsausschuss.
(19) Im übrigen gilt die vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung.
(1) Das Präsidium ist Vorstand gemäß dem § 26 BGB und besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Landesspielleiter
- dem Schatzmeister und
- dem Landesjugendwart.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Präsident führt in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten die Geschäfte des Verbandes..
(3) Der Vizepräsident vertritt im Falle seiner Verhinderung den Präsidenten. Zusätzlich können ihm
durch das Präsidium eigenständige Aufgabengebiete zugesprochen werden.
(4) Der Landesspielleiter ist Vorsitzender des Spielausschusses und zuständig für den Spielbetrieb
des Verbandes.
(5) Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen und erstellt das Rechnungswesen nach
den Grundsätzen handelsrechtlicher Bilanzierung. Zum Aufgabenbereich gehört auch die
Abrechnung gegenüber öffentlichen Stellen zur Erlangung von Zuschüssen.
(6) Wird ein Präsidiumsmitglied wegen mangelhafter Tätigkeit zu einer unzumutbaren Belastung für
den Verband, so kann das Präsidium durch einstimmige Entscheidung den Betroffenen, der
kein Stimmrecht hat, suspendieren.
(7) Bis zur Nachwahl eines ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes durch den Verbandstag kann
das Präsidium kommissarisch ein Mitglied eines Schachvereins mit der Wahrnehmung der
Geschäfte beauftragen oder die vakante Funktion von einem anderen Präsidiumsmitglied
wahrnehmen lassen.
(1) Vom Präsidium oder von den Vereinen vorgeschlagenen Referenten, die vom Verbandstag zu
bestätigen sind, betreuen insbesondere folgende Aufgabengebiete
- Ausbildung
- Frauenschach
- Freizeit- und Breitensport
- Mitteilungsblatt
- Passstelle
- Presse
- Schulschach
- Seniorenschach
- Wertungssystem (DWZ, ELO)
- Leistungssport.
Ein Referent kann mehrere dieser Aufgaben wahrnehmen. Auch ein Präsidiumsmitglied kann in
Personalunion eine oder mehrere dieser Aufgabengebiete wahrnehmen.
(1) Hinsichtlich der Suspendierung und Nachwahl gelten die in § 5 entsprechenden
Absätze 6 und 7.
(1) Aufgabe des Spielausschusses ist die Planung und Vorbereitung sowie die technische
Organisation und Durchführung von schachlichen Veranstaltungen des Verbandes.
(2) Der Spielausschuss besteht aus dem Landesspielleiter und fünf von ihm berufene Beisitzer.
Nicht mehr als zwei Mitglieder dürfen demselben Verein angehören. Der Landesspielleiter kann
Präsidiumsmitglieder und Referenten zu den Sitzungen einladen, die dann in ihrem Fachbereich
stimmberechtigt sind.
(3) Die nach Bedarf durchzuführenden Sitzungen werden vom Landesspielleiter einberufen und
geleitet, er stellt die Tagesordnung auf, die durch Beschluss des Spielausschusses erweitert
werden kann. Der Spielausschuss ist beschlußfähig, sofern mindestens drei Mitglieder
anwesend sind, die einfache Mehrheit entscheidet.
(4) Die vom Spielausschuss ausgearbeiteten Pläne - dazu gehören insbesondere die
Turnierordnung, die Turnierausschreibungen und die Mannschaftsaufstellungen - werden durch
den Landesspielleiter dem Präsidium übermittelt, das sie annehmen oder abändern kann, das
Präsidium soll nur bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer Annahme absehen.
(5) Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.
(1) Aufgabe der Schachjugend ist es, das Schachspiel als sportliche Disziplin der Jugendlichen zu
entwickeln und zu fördern sowie unter anderem im Rahmen eines eigenen Turnierbetriebes die
erforderlichen Qualifikationen zu schaffen, damit Veranstaltungen außerhalb des Berliner
Geschäftsbereiches mit Berliner Verbandsangehörigen den Regeln gemäß beschickt werden
können.
(2) Jugendlicher ist, wer am 1. Januar das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Jugend des Verbandes wird durch den Landesjugendwart vertreten.
(4) Im Haushaltsvoranschlag des Verbandes werden der Schachjugend im Interesse der Förderung
des Nachwuchses die für die Durchführung des eigenen Turnierbetriebes erforderlichen Mittel
zugewiesen, den Zahlungsverkehr regelt der Schatzmeister des Verbandes.
(5) Der Spielbetrieb der Schachjugend wird von einem Jugendausschuss organisiert.
(6) Der Jugendausschuss besteht aus dem Landesjugendwart als Vorsitzendem und fünf weiteren
Mitgliedern, die auf einer Versammlung der Vereinsjugendleiter - zu der der Landesjugendwart
vor einem ordentlichen Verbandstag mit einer Frist von vier Wochen einlädt - gewählt werden,
und dem Referenten für Schulschach.
(7) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Jugendausschusses wird durch eine jährlich neu zu
beschließende Verteilungsordnung geregelt.
 |  | § 9 Der Vermittlungsausschuss | |  |
(1) Über strittige verbandsinterne Angelegenheiten entscheidet der aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern bestehende Vermittlungsausschuss.
(2) Der Vermittlungsausschuss entscheidet außerdem über Proteste gegen Bescheide, die der
Landespielleiter, der Landesjugendwart oder die Referentin bzw. der Referent der Frauen nach
den Bestimmungen der Turnierordnung erlassen hat.
(3) Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Protest eine Protestgebühr von 50,00 Euro zu zahlen,
die bei Erfolg des Antrages zurückerstattet wird.
(4) Antragsteller oder Antragsgegner sind die Mitglieder des Verbandes (Vereine), deren Mitglieder
und alle Funktionsträger des Verbandes in ihrer Gesamtheit oder als Einzelpersonen.
(5) Der Antragsteller ruft schriftlich ohne schuldhaftes Verzögern zu Händen der Geschäftsstelle
den Vermittlungsausschuss an, schildert den Sachverhalt und sein Begehren. Der
Antragsgegner sowie der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses wird von der
Geschäftsstelle unterrichtet.
(6) Den Verhandlungstermin bestimmt der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses
(7) Antragsteller, Antragsgegner und die Mitglieder des Vermittlungsausschusses erörtern
gemeinsam die strittige Angelegenheit. Bei ausreichender Sachaufklärung ergeht die
Entscheidung des Vermittlungsausschusses unmittelbar nach der Beratung.
(8) Es ist ein Protokoll zu führen, die Beteiligten erhalten eine Abschrift.
(9) Die Entscheidung des Vermittlungsausschusses bindet alle anderen Organe des Verbandes.
(1) Die beiden Rechnungsprüfer kontrollieren die finanzielle Abrechnung des Präsidiums für das
abgelaufene Geschäftsjahr, insbesondere auf sachliche und formelle Richtigkeit sowie den
Zusammenhang des tatsächlichen Finanzgebarens (finanzielle Abrechnung) zum ursprünglich
beabsichtigten (Haushaltsvoranschlag).
(2) Mindestens einmal während des Geschäftsjahres zu einem selbst zu setzenden Termin führen
die Rechnungsprüfer eine Zwischenkontrolle durch.
(3) Über die Prüfungen sind Protokolle zu fertigen und abschriftlich zu den Akten des Präsidiums zu
geben.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht demselben Verein angehören.
(1) Beitragspflichtig sind die Vereine als Mitglieder des Verbandes.
(2) Je Mitglied der dem Verband angeschlossenen Vereine - unterschieden nach Erwachsenen und
Jugendlichen - setzt der Verbandstag einen Jahresbeitrag fest.
(3) Die Vereine erhalten vom Verband jedes Jahr eine Beitragsrechnung. Die Beiträge werden
aufgrund der Mitgliedererfassung durch die Zentrale Paßstelle (ZPS) - Änderungsdienst vom
15. Dezember - verbindlich ermittelt.
(4) Der Jahresbeitrag ist in zwei gleichen Raten - die erste zwei Wochen nach Zugang der
Rechnung, der Rest bis zum 1. Oktober - zu bezahlen.
(5) In besonderen Fällen kann das Präsidium ganz oder teilweise auf die Erhebung von Beiträgen
verzichten.
(6) Neben den Beiträgen kann vom Verbandstag für besondere Anlässe eine Umlage beschlossen
werden.
(1) Eine Verbandsstrafe wird demjenigen auferlegt, der
1) gegen die Normen des Verbandes (Satzung, Turnierordnung, Turnierausschreibungen)
verstößt oder
2) dem Ansehen des Verbandes Schaden zufügt oder
3) sich in einem Maße unsportlich verhält, dass eine Ahndung dieses Verhaltens im Interesse
all derjenigen geboten scheint, die sich den ungeschriebenen Regeln des "Fair-Play"
unterwerfen.
(2) Verbandsstrafen sind
1) Verweis,
2) Verlust eines Wettkampfes sowohl für einen als auch alle Teilnehmer,
3) Geldbuße von mindestens 15,-- Euro und höchstens 150,-- Euro ,
4) Spielsperre höchstens für die Dauer von 3 Jahren, gegebenenfalls begrenzt auf einzelne
Wettbewerbe.
(3) Verbandsstrafen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Zuständig für die Festsetzung einer Verbandsstrafe sind
1) das Präsidium,
2) der Spielausschuss im Rahmen des Spielbetriebes, jedoch mit Ausnahme der
Verhängung einer Spielsperre oder
3) der Jugendausschuss im Rahmen des Jugendschachbetriebs, jedoch mit Ausnahme der
Verhängung von Geldbußen und Spielsperren.
(1) Der Bescheid über eine Verbandsstrafe gegen einen Verein oder gegen ein Mitglied eines
Vereines muss den Sachverhalt, die Gründe und die Rechtsbelehrung enthalten.
(2) Gegen einen Bescheid über Verbandsstrafen kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen
schriftlich Protest beim Vermittlungsausschuss einlegen.
(1) Personen, die sich um das Berliner Schach durch erfolgreiche langjährige Tätigkeit, durch
herausragende schachliche Leistungen oder in sonstiger Weise verdient gemacht haben, kann
die "Goldene Ehrennadel" oder die "Silberne Ehrennadel" verliehen werden.
(2) Besonders verdienstvollen Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(3) Einem aus seinem Amt ausgeschiedenen besonders verdienstvollen Präsidenten kann die
Ehrenpräsidentschaft übertragen werden.
(4) Ehrungen beschließt das Präsidium. Über Ehrungen von Präsidiumsmitgliedern befindet der
Verbandstag ohne Aussprache. Es ist eine Urkunde auszuhändigen.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 |  | § 15 Die Verbandsauflösung | |  |
(1) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes hat der
beschließende Verbandstag das Verbandsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung
zuzuwenden, die der Förderung des Schachsports im allgemeinen dient.
(2) Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes.
(1) Die Satzung wurde am 20. Oktober 1908 errichtet und mehrfach geändert, zuletzt am
26. März 2002 vom Verbandstag des BSV.
Satzung und Ordnungen vom 31. Juli 2002
Satzung und Ordnungen - als PDF
Satzung und Ordnungen - als DOC
BSV © 31.07.2010
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